Rückschnitt von Hecken und Sträuchern

Grundstückseigentümer müssen Hecken und Sträucher, die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinwachsen, aus Gründen der Verkehrssicherheit zurückschneiden. Die Nutzbarkeit der Gehwege für Fußgänger, Rollstuhlfahrer und Eltern mit Kinderwagen darf nicht eingeschränkt sein, damit kein Ausweichen auf die Fahrbahn nötig ist. Außerdem dürfen die Sicht-verhältnisse im Kreuzungsbereich nicht beeinträchtigt und Verkehrszeichen verdeckt sein.

Ich bitte um Beachtung. Vielen Dank.

Auch möchte ich nochmals auf die Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen hingewiesen.

Darin heißt es u. a.:

Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf alle in der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen. Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere: Gehwege einschließlich der Durchlässe, Parkplätze, Straßenrinnen, Seitengräben einschließlich der Durchlässe, Einflussöffnungen der Straßenkanäle, Böschungen und Grabenüberbrückungen und Fahrbahnen.

Die Straßenreinigungspflicht obliegt den Eigentümern der bebauten und unbebauten Grundstücke, die an diese Straßen angrenzen. Die Reinigungspflicht der Grundstückeigentümer erstreckt sich bis zur Mitte der Fahrbahn; bei Straßen, die auf der Gegenseite an einen Bach oder Steilhang grenzen, auf die ganze Straße. Das Säubern der Straße umfasst insbesondere die Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Gras, Unkraut und sonstigem Unrat jeder Art, die Entfernung von Gegenständen, die nicht zur Straße gehören, die Säuberung der Straßenrinnen, Gräben und Durchlässe.

Die Straßen sind von den Verpflichteten ständig sauber zu halten, insbesondere vor Sonn- und Feiertagen.

Elke Härter, Ortsbürgermeisterin

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