Straßenreinigung

Eigentlich sollte nach dem Ausbau unserer Ortsdurchfahrt das Straßenbild schöner sein. Aber an einigen Stellen in unserer Gemeinde bietet sich leider ein unschöner Anblick, weil im Bereich der Bürgersteige und Straßenrinnen Gras bzw. Unkraut wächst und nicht gekehrt wird.

Deshalb sind die betreffenden Grundstückseigentümer unter Hinweis auf die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde aufgefordert, ihrer Straßenreinigungspflicht nachzukommen.

In der Satzung heißt es u. a.:

Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf alle in der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen. Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere:

Gehwege einschließlich der Durchlässe, Parkplätze, Straßenrinnen, Seitengräben einschließlich der Durchlässe, Einflussöffnungen der Straßenkanäle, Böschungen und Grabenüberbrückungen und Fahrbahnen.

Die Straßenreinigungspflicht obliegt den Eigentümern der bebauten und unbebauten Grundstücke, die an diese Straßen angrenzen. Die Reinigungspflicht der Grundstückeigentümer erstreckt sich bis zur Mitte der Fahrbahn; bei Straßen, die auf der Gegenseite an einen Bach oder Steilhang grenzen, auf die ganze Straße.

Das Säubern der Straße umfasst insbesondere die Beseitigung von Kehricht, Schlamm,Gras, Unkraut und sonstigem Unrat jeder Art, die Entfernung von Gegenständen, die nicht zur Straße gehören, die Säuberung der Straßenrinnen, Gräben und Durchlässe. Die Straßen sind von den Verpflichteten ständig sauber zu halten, insbesondere vorSonn- und Feiertagen.

Falls Grundstückseigentümer ihrer Pflicht nicht nachkommen, ist die Gemeinde berechtigt auf deren Kosten die Maßnahmen durchführen zu lassen.

 

Elke Härter, Ortsbürgermeisterin

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